Allgemeine Geschäftsbestimmungen der HASSLACHER Green Tower GmbH
I. Allgemeines
1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) sind Bestandteil sämtlicher Angebote, Lieferungen und sonstiger Verträge des jeweiligen Unternehmens der HASSLACHER Gruppe (siehe dazu unten XI.6.) für Schnitt-, Brettschicht- und Konstruktionsvollholz, Paletten- und Hobelware, Pellets, Bauteillieferungen für Projekte, Hackgut, Sägespäne, Hobelspäne, sowie Rundholz (die „Ware“). Sie gelten jedoch nur, wenn der Vertragspartner („Kunde“) Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Lieferungen und Verkauf der Waren erfolgen ausschließlich gemäß diesen AGB, die im Lichte der jeweiligen Branchen- und Handelsbräuche, insb. der österreichischen Holzhandelsusancen auszulegen sind. Die AGB sind verbindlich für den gesamten gegenwärtigen und künftigen Geschäftsverkehr der HASSLACHER Gruppe mit dem jeweiligen Kunden, auch wenn darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wird.
2. Von diesen AGB abweichende oder ergänzende Regelungen werden nur dann Vertragsteil, wenn diese durch die HASSLACHER Gruppe schriftlich vereinbart werden. Allgemeinen Geschäfts oder Einkaufbedingungen des Kunden wird hiermit widersprochen, sodass diese nicht Vertragsinhalt werden, es sei denn das jeweilige Unternehmen der HASSLACHER Gruppe hat deren Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Im Einzelfall getroffene abweichende Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor den AGB.
3. Diese AGB treten an die Stelle aller früheren Geschäftsbedingungen der HASSLACHER Gruppe.
II. Zustandekommen des Vertrages
1. Sofern sich aus dem Angebot oder der Auftragsbestätigung nichts Gegenteiliges ergibt, kommt ein Vertrag durch Rückübermittlung der gegengezeichneten Auftragsbestätigung an die HASSLACHER Gruppe bzw. bzw. elektronische Auftragsbestätigung im HASSLACHER Kundenportal zu Stande. Die Auftragsbestätigung ist vom Kunden binnen zwei Werktagen ab Zugang beim Kunden an die HASSLACHER Gruppe zurück zu übermitteln, widrigenfalls ist die HASSLACHER Gruppe an die Auftragsbestätigung nicht mehr gebunden.
2. Der Vertragsabschluss erfolgt unter dem Vorbehalt, der Verfügbarkeit der Ware bei der HASSLACHER Gruppe und der Deckungszusage des Kreditversicherers der HASSLACHER Gruppe für Zahlungsausfälle des Kunden. Kommt der Vertrag aus den vorstehend genannten Gründen nicht rechtswirksam zustande (oder wird er aus diesen Gründen aufgelöst), wird eine bereits erfolgte Gegenleistung unverzüglich rückerstattet. Jegliche darüber hinausgehende Ansprüche des Kunden, insbesondere auf Schadenersatz, sind soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
3. Bestellungen und Aufträge werden nach Maßgabe der gegengezeichneten Auftragsbestätigung ausgeführt. Mündliche Zusagen sind stets unverbindlich. Alle sonstigen, auch später getroffenen Vereinbarungen oder Nebenabreden werden erst durch schriftliche Bestätigung der HASSLACHER Gruppe wirksam. Für Auftragsänderungen nach Auftragsfreigabe schuldet der Kunde eine Kostenbeteiligung nach Aufwand. Eine Stornierung durch den Kunden berechtigt die HASSLACHER Gruppe, neben der Geltendmachung der sonstigen gesetzmäßigen Rechtsbehelfe, zur Verrechnung der entstandenen Kosten (bspw. Planung- und oder Lagerkosten), jedoch mindestens einen Pauschalbetrag von 3 % der Auftragssumme.
4. Das jeweilige als Vertragspartei auftretende Unternehmen der HASSLACHER Gruppe ist berechtigt, Vertragsverhältnisse zur Gänze oder teilweise auf ein anderes Unternehmen der HASSLACHER Gruppe zu übertragen und stimmt der Kunde derartigen Übertragungen zu. Ein solcher Vertragsübergang wird durch schriftliche Verständigung des Kunden durch das jeweilige Unternehmen der HASSLACHER Gruppe bewirkt.
III. Preise
1. Die Preise sind Nettopreise. Umsatzsteuer wird gesondert ausgewiesen. Es gelten die Preise in der Auftragsbestätigung. Allfällige Steuern, Abgaben, Zölle, etc., sowie Frachtkosten sind vom Kunden zu tragen und erhöhen den Endpreis, sofern dies nicht gesondert anders vereinbart wurde. Dies gilt auch für Kosten oder Gebühren, die je nach Zahlungsweise entstehen könnten (z.B. Bankgebühren, Akkreditivkosten usw.), welche nicht im Preis enthalten und vom Kunden zu tragen sind. Erhöhen sich die Kosten der HASSLACHER Gruppe (z.B. durch Änderungen in den Produktionskosten, Änderungen bei Steuern, Zöllen, Änderungen der Rohstoffpreise, geänderten Lohnkosten etc.), hat die HASSLACHER Gruppe das Recht eine entsprechende Anpassung der Preise vorzunehmen.
2. Zugestandene Nachlässe (Skonti, Rabatte, Vergütungen udgl.) und sonstige begünstigte Konditionen entfallen bei Zahlungsverzug, sonstigen Vertragsverletzungen und Insolvenz des Kunden.
IV. Lieferung und Lagerung
1. Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, erfolgt die Lieferung gemäß INCOTERMS 2020 auf EXW Basis.
2. Sofern nicht ausdrücklich gegenteilig vereinbart, gelten Lieferfristen und -termine als unverbindlich und verstehen sich als voraussichtlicher Zeitpunkt der Lieferung. Ein verbindlicher Liefertermin wird von der HASSLACHER Gruppe in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als solcher bekanntgegeben. Lieferfristen und Liefertermine beziehen sich, sofern nicht ausdrücklich gegenteilig vereinbart, auf den Tag der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder einen anderen mit der Erbringung von Transportleistungen beauftragten Dritten. Bei aus der Sphäre des Kunden verursachten Verzögerungen, wie beispielsweise verspäteter Eingang einer Anzahlung, verliert ein verbindlich vereinbarter Liefertermin seine Verbindlichkeit. Ein solcher Liefertermin verliert auch seine Verbindlichkeit bei Verzögerungen infolge höherer Gewalt (wie beispielsweise Hochwasser, Muren, Erdbeben, Krieg, Pandemien, Epidemien, Erlass behördlicher Produktions- oder Lieferbeschränkungen usw.), oder infolge sonstiger Ereignisse außerhalb der Kontrolle der HASSLACHER Gruppe, wie Maschinenbruch, Streik, Feuer, sonstige Witterungs- bzw. Wetterbedingungen die den Transport beeinträchtigen, Rohstoffknappheit oder bei Verzögerungen, die sich bei Vertragspartnern der HASSLACHER Gruppe (z.B. Vorlieferanten, Frachtführern) ereignen (solche Ereignisse jeweils als „Außergewöhnliches Ereignis“ bezeichnet). Der ursprüngliche Liefertermin verschiebt sich keinesfalls automatisch nach hinten. Es muss jedenfalls ein neuer verbindlicher Liefertermin zwischen der HASSLACHER Gruppe und dem Kunden vereinbart werden. Sollten der HASSLACHER Gruppe im Rahmen eines Auftrages durch höhere Gewalt oder ein Außergewöhnliches Ereignis zusätzliche Kosten entstehen, ist die HASSLACHER Gruppe berechtigt, dem Kunden solche Kosten gegen Vorlage entsprechender Nachweise in Rechnung zu stellen. Sollte höhere Gewalt oder ein Außergewöhnliches Ereignis, länger als drei Monate andauern, hat die HASSLACHER Gruppe das Recht, durch schriftliche Mitteilung an den Kunden vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass dadurch irgendwelche Schadenersatzansprüche entstehen.
3. Teillieferungen müssen vom Kunden angenommen werden, werden aliquot verrechnet und sind ungeachtet allfälliger ausstehender Lieferungen zu bezahlen. Ist die Ware innerhalb eines
bestimmten Zeitraumes abzunehmen, so hat die Abnahme in angemessenen Abständen über den Abnahmezeitraum zu erfolgen.
4. Bei verzögertem Abgang aus der Sphäre des Kunden geht die Gefahr mit dem Tag der Versandbereitschaft auf den Kunden über. Übernimmt der Kunde die Ware nach Fertigstellung nicht zum vereinbarten Termin aufgrund von Umständen, an denen die HASSLACHER Gruppe kein Verschulden trifft, trägt der Kunde die entstehenden Lagerkosten von € 7,00/m3 bzw.
€ 7,00/t für Pellets pro angefangener Woche. Sämtliche sonstigen Rechte der HASSLACHER Gruppe bleiben davon unberührt.
5. Auf Grund des gesetzlich vorgeschriebenen maximal zulässigen Ladegewichts kann es zu Abweichungen der Bestellmenge zur tatsächlich gelieferten Menge kommen.
6. Die HASSLACHER Gruppe leistet keine Gewähr dafür, dass die einzelnen Elemente entsprechend Ihrer Montagefolge sortiert sind. Die Verladung erfolgt nach wirtschaftlichen und produktionsbedingten Kriterien. Der Kunde hat beim Abladen dafür zu sorgen, dass im Zuge der Abladung, die am Fahrzeug verbleibenden Elemente nicht kippen können bzw. nicht beschädigt werden.
V. Schadenersatz und Gewährleistung
1. Mengenreklamationen sind unmittelbar nach Empfang der Ware unter Anschluss des Frachtdokuments detailliert schriftlich geltend zu machen. Allfällige Qualitätsmängel müssen der HASSLACHER Gruppe unter sonstigem Ausschluss sämtlicher Ansprüche, unverzüglich, spätestens jedoch binnen 5 Werktagen nach Empfang und vor Verarbeitung der Ware schriftlich unter detaillierter Bezeichnung der behaupteten Mängel (samt Fotodokumentation) angezeigt werden.
Ist bei besonders verpackten Waren die Untersuchung der Ware selbst nicht innerhalb der vorstehenden Frist möglich, so ist die Verpackung zu untersuchen und, wenn diese eine äußerliche Beschädigung aufweist, die auf eine Beschädigung der verpackten Ware schließen lässt, ist dies der HASSLACHER Gruppe innerhalb der genannten Frist – unter sonstigen Ausschluss sämtlicher Ansprüche – anzuzeigen. Werden Mängel trotz ordnungsgemäß durchgeführter Untersuchung erst später erkennbar, sind diese unverzüglich, spätestens jedoch binnen 5 Tagen ab Erkennbarkeit des Mangels, zu rügen, andernfalls die Ware auch im Hinblick auf diese Mängel als genehmigt gilt.
2. Die Beweislast für die Mangelhaftigkeit liegt beim Kunden, § 924 ABGB findet keine Anwendung. Eine Eignung für bestimmte Anwendungsbereiche wird nicht zugesagt.
3. Bei berechtigten Beanstandungen kann die HASSLACHER Gruppe nach eigener Wahl den Mangel beseitigen, die mangelhafte Ware austauschen oder Preisminderung gewähren. Die Verpflichtung der HASSLACHER Gruppe zur Mängelbeseitigung umfasst in keinem Fall die Demontage der mangelhaften noch die Wiedermontage der verbesserten/ausgetauschten Ware, es sei denn die HASSLACHER Gruppe hat im Vertrag ausdrücklich eine Montagepflicht übernommen. Die Kosten einer durch den Kunden selbst oder auf Veranlassung des Kunden durch Dritte vorgenommenen Mängelbehebung trägt die HASSLACHER Gruppe nur dann, wenn sie dem zuvor schriftlich zugestimmt hat. Die Gewährleistungsrechte des Kunden erlöschen, wenn dieser ohne Zustimmung der HASSLACHER Gruppe die Ware ändert oder ändern lässt und dadurch die Mängelbeseitigung unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Kunde die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten für die Behebung des Mangels zu tragen.
4. Ansprüche aus Gewährleistung oder Schadenersatz aufgrund einer Mangelhaftigkeit sind bei sonstigem Anspruchsverlust binnen 6 Monaten ab Empfang der Ware gerichtlich geltend zu machen. Darüber hinausgehende Ansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche und Ansprüche gemäß § 933b ABGB sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
5. Geringfügige, handelsübliche oder leichte, technisch nicht vermeidbare Abweichungen, z.B. bei Holzmaserung und Holzfarbe stellen keine Mängel dar, da Holz ein natürlicher Werkstoff ist. Darüber hinaus sind für die Frage einer möglichen Mangelhaftigkeit die im jeweiligen Produktfolder der HASSLACHER Gruppe (siehe www.hasslacher.com/downloads) bzw. in den von der Studiengemeinschaft Holzleimbau e.V. veröffentlichten Merkblätter (insbesondere
„Brettschichtholz-Merkblatt“, „Brettsperrholz-Merkblatt – siehe www.studiengemeinschaft- holzleimbau.de/downloads-und-informationen-zu-produkten/) angeführten Kriterien zu berücksichtigen.
6. Für Ausführungshinweise und Materialspezifikationen, die bei Auftragsausführung nach Vorgaben des Kunden an die HASSLACHER Gruppe erteilt werden, wird von der HASSLACHER Gruppe keine Haftung übernommen. Eine Prüf oder Warnpflicht zur Tauglichkeit oder Richtigkeit wird ausgeschlossen.
7. Bei ungerechtfertigten Mängelrügen hat der Kunde sämtliche mit der Überprüfung dieser behaupteten Mängel verbundenen Kosten zu tragen.
8. Ansprüche gegen die HASSLACHER Gruppe, aus welchem Titel auch immer, sind mit dem Wert der erhaltenen Zahlung für die zugrunde liegende Warenlieferung (netto exklusive allfälliger Nebenkosten) begrenzt. Die Haftung der HASSLACHER Gruppe für grobe und leichte Fahrlässigkeit ist – mit Ausnahme einer Haftung für Personenschäden – ausgeschlossen. Die HASSLACHER Gruppe haftet ferner nicht für indirekte Schäden und Folgeschäden, (einschließlich entgangenen Gewinns oder nicht erzielte Ersparnisse), reine Vermögensschäden, Zinsverluste, nicht vorhersehbare Schäden, Schäden aus nicht bestimmungsgemäßer Verwendung und für Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Kunden. Eine Irrtumsanfechtung ist ebenso ausgeschlossen.
9. Der Nachweis des Verschuldens der HASSLACHER Gruppe, auch des groben Verschuldens, obliegt dem Kunden. Im Fall der Verletzung von allfälligen Anweisungen der HASSLACHER Gruppe für die Weiterverwendung und -verarbeitung trifft den Kunden die Beweislast, dass Mängel und Schäden nicht vom Kunden verschuldet wurden und auch bei Befolgung der Anweisungen der HASSLACHER Gruppe, insb. auch bei unverzüglicher ordnungsgemäßer Wareneingangskontrolle, eingetreten wären.
10. Für Schäden jeglicher Art durch Überlastung oder unsachgemäße Behandlung wird keine Haftung übernommen. Insbesondere bei Nichteinhaltung/Nichtbeachtung (i) der Bedingungen der HASSLACHER Gruppe für Lagerung, Montage, Verarbeitung und Benützung der Ware (siehe dazu insbesondere die auf www.hasslacher.com/downloads veröffentlichten Produktinformationen, Produktblätter, etc.), (ii) der behördlichen Zulassungsbedingungen der Ware oder (iii) der von der Studiengemeinschaft Holzleimbau e.V. in deren veröffentlichten Merkblättern (insbesondere „Brettschichtholz-Merkblatt“, „Brettsperrholz-Merkblatt“,
„Merkblatt Wichtige Hinweise für den Umgang mit Brettschichtholz“, „Merkblatt Wichtige Hinweise für den Umgang mit Brettsperrholz“; siehe www.studiengemeinschaft- holzleimbau.de/downloads-und-informationen-zu-produkten/) enthaltenen Hinweisen und Bedingungen, ist jeder Schadenersatz als auch jegliche Gewährleistung ausgeschlossen.
11. Für Produktfehler haftet die HASSLACHER Gruppe im Sinne des Produkthaftungsgesetzes. Der Rückgriff im Sinne des § 12 Produkthaftungsgesetzes wird ausgeschlossen.
VI. Schutzrechte Dritter / Schadloshaltung
Werden Waren aufgrund von Konstruktionsangaben, Plänen, Zeichnungen, Modellen, oder sonstigen Spezifikationen des Kunden angefertigt, hat der Kunde die HASSLACHER Gruppe bei damit verbundenen Verletzungen von Schutzrechten Dritter, gegenüber allen Ansprüchen, Strafen, Kosten und Auslagen welcher Art auch immer, vollkommen schad- und klaglos zu halten.
VII. Zahlung, Verzug, Aufrechnungs- und Abtretungsverbot
1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis ohne Abzug sofort zur Zahlung fällig und hat per Banküberweisung zu erfolgen. Sollte eine Zahlung auf ein anderes Bankkonto der HASSLACHER Gruppe einlangen wie auf der Rechnung angegeben, so gilt diese Zahlung als schuldbefreiend. Im Fall des Zahlungsverzuges ist die HASSLACHER Gruppe berechtigt, vom Kunden – unbeschadet darüber hinausgehende Schadenersatzforderungen oder der Geltendmachung sonstiger Rechte – Verzugszinsen in Höhe von 10% p.a. zu verlangen.
2. Tritt nach Abschluss des Vertrages eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Kunden ein oder werden Umstände bekannt, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden zu mindern geeignet sind oder ist das Versicherungslimit des Kunden ausgeschöpft, ist die HASSLACHER Gruppe berechtigt alle Forderungen unverzüglich fällig zu stellen bzw. bei noch nicht erfüllten Lieferverträgen, eine Sicherheitszahlung bzw. Anpassung der Zahlungsbedingungen zu verlangen oder von der Lieferung Abstand zu nehmen und vom Vertrag zurückzutreten bzw. diesen mit sofortiger Wirkung aufzulösen, ohne dass damit irgendwelche Ansprüche des Kunden begründet werden.
3. Die HASSLACHER Gruppe ist berechtigt, dem Kunden mit allen durch seine Nichterfüllung der Vertragspflichten anlaufenden Spesen, insbesondere auch den Kosten der zweckmäßigen Rechtsverfolgung (Inkassobüro oder anwaltlicher Vertretung) zu belasten. Überweisungskosten und -spesen (insbesondere aus dem Ausland) gehen ausschließlich zu Lasten des Kunden. Zahlungen des Kunden werden zuerst auf noch offene Zinsen und Spesen und danach auf den Kaufpreis der Ware angerechnet.
4. Der Kunde kann eigene Forderungen nicht aufrechnen, außer eine Aufrechnung wurde gesondert schriftlich vereinbart oder durch Urteil rechtskräftig festgestellt. Die Geltendmachung von Gewährleistungs- oder sonstigen Ansprüchen, entbindet den Kunden nicht von seiner Zahlungsverpflichtung, ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden ist somit ausgeschlossen.
5. Forderungen gegen die HASSLACHER Gruppe dürfen nicht an Dritte abgetreten werden.
VIII. Eigentumsvorbehalt
1. Die HASSLACHER Gruppe behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren bis zum Eingang des vollständigen Kaufpreises einschließlich Nebengebühren vor. Bis zum Zeitpunkt der vollständigen Bezahlung haftet der Kunde ab Gefahrenübergang für alle Schäden durch Bruch, Diebstahl, Feuer oder sonstige Elementarereignisse. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware ordnungsgemäß zu verwahren und ausreichend gegen sämtliche im gewöhnlichen Geschäftsbetrieb vorhersehbaren Risiken zu versichern.
2. Der Kunde verpflichtet sich, die Waren weder zu verpfänden noch sicherungsweise zu übereignen. Der Kunde verpflichtet sich, die HASSLACHER Gruppe unverzüglich von einer zwangsweisen Pfändung oder sonstigen Zugriffen Dritter auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren zu verständigen. Eine Weiterveräußerung im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs ist zulässig. Sollte der Kunde die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren weiterveräußern, so tritt er bereits jetzt, soweit gesetzlich zulässig, alle Forderungen in Höhe des endgültigen Rechnungsbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) an die HASSLACHER Gruppe ab. Diese Abtretung (Sicherungszession) ist in den Geschäftsbüchern des Kunden auf jeder Seite der OP-Liste unter Angabe des Datums der Zessionsabrede (Abschluss des Vertrages) und des vollständigen Firmenwortlautes des jeweiligen Unternehmens der HASSLACHER Gruppe (Zessionars) zu vermerken. Dieser Vermerk hat jedenfalls auch in der Liste der offenen Debitorenposten angebracht zu werden. Der Kunde verpflichtet sich darüber hinaus, seinen Abnehmer von der Forderungsabtretung zu informieren. Zahlungen, die der Kunde von seinem Abnehmer erhält, sind unverzüglich an die HASSLACHER Gruppe weiterzuleiten.
3. Werden die Waren mit anderen, nicht der HASSLACHER Gruppe gehörigen Gegenständen verarbeitet oder vermischt, so erwirbt die HASSLACHER Gruppe Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Waren zu dem am verarbeiteten oder vermischten Gegenstand zur Zeit der Verarbeitung oder Vermischung.
4. Tritt nach Abschluss des Vertrages eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Kunden ein oder werden Umstände bekannt, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden zu mindern geeignet sind oder ist das Versicherungslimit des Kunden ausgeschöpft, ist die HASSLACHER Gruppe berechtigt, die Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware zu untersagen sowie deren Herausgabe oder die Übertragung des mittelbaren Besitzes auf Kosten des Kunden sofort zu verlangen.
5. Bei Lieferungen an Kunden aus Deutschland bleiben die vorstehend genannten Sicherungsrechte (einfacher und verlängerter Eigentumsvorbehalt) auch insoweit bestehen, als dass sich der vereinbarte Eigentumsvorbehalt auf alle Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen der HASSLACHER Gruppe und dem Kunden erstreckt (Kontokorrenteigentumsvorbehalt). Die HASSLACHER Gruppe ist jedoch in diesen Fällen verpflichtet, die zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.
IX. Geheimhaltung /Gewerbliche Schutzrechte
1. Der Kunde ist verpflichtet, alle durch oder im Zusammenhang mit dem Angebot oder der Vertragsanbahnung oder -abwicklung übergebenen und anvertrauten oder sonst bekannt gewordenen Informationen, insbesondere Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, absolut vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben. Diese Verpflichtung ist vom Kunden an sämtliche seiner Mitarbeiter, Beauftragten, Berater oder sonstige durch den Kunden herangezogene Personen zu überbinden.
2. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Modellen oder sonstigen Unterlagen, welche die HASSLACHER Gruppe dem Kunden übermittelt, behält sich die HASSLACHER Gruppe sämtliche Eigentums-, Urheber- oder sonstigen gewerblichen Schutzrechte vor. Solche Unterlagen dürfen Dritten vom Kunden ohne schriftliche Zustimmung der HASSLACHER Gruppe nicht zugänglich gemacht und außerhalb der Vertragsbeziehung mit der HASSLACHER Gruppe weder verwendet noch verwertet werden. Auf Verlangen der HASSLACHER Gruppe sind solche Unterlagen bei Beendigung des Vertrages unverzüglich (samt allenfalls angefertigten Kopien) an die HASSLACHER Gruppe zurückzugeben bzw. zu vernichten.
X. Rechtswahl und Gerichtsstand
1. Auf sämtliche Vertragsverhältnisse ist ausschließlich jenes Recht anwendbar, in dem die verkaufende Gesellschaft der HASSLACHER Gruppe ihren Sitz hat, dies unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf („UN-Kaufrecht“). Sollte österreichisches Recht nicht zur Anwendung gelangen, so treten an Stelle der in diesen AGB gesondert erwähnten ABGB oder PHG Bestimmungen, jene Bestimmungen des anwendbaren Rechts (sofern vorhanden), die inhaltlich den jeweiligen ABGB bzw. PHG Bestimmungen entsprechen. Erfüllungsort ist der jeweilige Sitz der Gesellschaft der HASSLACHER Gruppe.
2. Für sämtliche Streitigkeiten die zwischen den Parteien aus oder im Zusammenhang mit den (auch künftig) geschlossenen Geschäften entstehen, unterwerfen sich die Parteien unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges der Schiedsordnung und dem Schiedsgericht der Wiener Warenbörse. Verfahrenssprache ist Deutsch. Schiedsort ist Wien. Für die deutschen Unternehmen der HASSLACHER Gruppe gilt die Schiedsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtbarkeit. Schiedsort ist für die Nordlam GmbH Magdeburg und für sämtliche anderen deutschen Unternehmen der HASSLACHER Gruppe, Frankfurt am Main.
XI. Schlussbestimmungen
1. Änderungen und Ergänzungen dieser AGB bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform; dies gilt auch für das Abgehen von diesem Formerfordernis.
2. Unter „schriftlich“ wird neben einer Postsendung auch ein Telefax oder eine E-Mail verstanden. Eine ausdrückliche oder stillschweigende Zustimmungs- oder Verzichtserklärung der HASSLACHER Gruppe aus Anlass einer Vertragsverletzung des Kunden gilt nicht als Zustimmungs- oder Verzichtserklärung für andere oder zukünftige Vertragsverletzungen.
3. Für den Fall, dass diese AGB auch in einer fremdsprachigen Übersetzung übermittelt werden, ist bei Auslegungsfragen ausschließlich die deutsche Fassung heranzuziehen.
4. Schriftliche Erklärungen der HASSLACHER Gruppe können wirksam an die vom Kunden zuletzt bekannt gegebene Anschrift gerichtet werden.
5. Sollte eine Bestimmung der AGB ganz oder teilweise rechtswidrig, unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. An die Stelle der rechtswidrigen, unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen soll eine angemessene Regelung treten, die dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt haben oder nach Sinn und Zweck des Vertrages gewollt hätten, wenn sie den Punkt bedacht hätten. Dasselbe gilt sinngemäß wenn sich die AGB als lückenhaft erweisen.
6. Diese AGB gelten im Verhältnis zum Kunden mit den folgenden Unternehmen der HASSLACHER Gruppe:
HASSLACHER Holding GmbH, FN 258189s, Feistritz 1, 9751 Sachsenburg, Austria HASSLACHER DRAULAND Holzindustrie GmbH, FN 115808g, 9751 Sachsenburg, Austria NORICA TIMBER Vertrieb GmbH, FN 183354p, Feistritz, 9751 Sachsenburg, Austria NORITEC Holzindustrie GmbH, FN 211966s, Feistritz 1, 9751 Sachsenburg, Austria
HASSLACHER PREDING Holzindustrie GmbH, FN 60202h, Wohlsdorferstr.1, 8504 Preding, Austria
HASSLACHER Holzbausysteme GmbH, FN 365470g, Feistritz 1, 9751 Sachsenburg, Austria
Nordlam GmbH, HRB 112001, Gasereistraße 1, 39126 Magdeburg, Germany
HASSLACHER Holzbauteile GmbH & Co. KG, HRA 4248, Am Hundsrück 2, 63924 Kleinheubach, Germany
Gemson GmbH, FN 300445g, Lainach 113, 9833 Rangersdorf, Austria
HASSLACHER Green Tower GmbH, FN 381634b, Feistritz 1, 9751 Sachsenburg, Austria
Dickel-Holz GmbH & Co. KG, HRA 3198, Bettenkamp 1, 57392 Schmallenberg-Bad Fredeburg, Germany
7. Erweitert sich die HASSLACHER Gruppe über die oben genannten Unternehmen hinaus um weitere Unternehmen, so wird die HASSLACHER Gruppe dem Kunden die Namen dieser Unternehmen schriftlich mitteilen. Die Anwendung dieser AGB gilt dann auch im Verhältnis zwischen diesen Unternehmen und dem Kunden für künftige Verträge als bestätigt und vereinbart.
Stand 01.08.2024